Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden auch in diesem Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angehoben. Bundeskabinett und Bundesrat haben der Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 zugestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr. Die zweite entscheidende Größe, der Beitragssatz, verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
| Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.246,20 € |
| Höherversicherung | 13/10 | 1.620,06 € |
| Höchstbeitrag | 20/10 | 2.492,40 € |
| Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 250,00 € |
Alle Mitglieder haben die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt die Begrenzung nach § 32 Absatz 2 der Satzung. Jede Beitragszahlung wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht damit die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2021 werden 92 % aller Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2021 sind dies 25.787 € für Ledige und 51.574 € für Verheiratete.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2021 werden 92 % aller Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2021 sind dies 25.787 € für Ledige und 51.574 € für Verheiratete.
Befreiungen zu Gunsten eines anderen Versorgungswerkes sind nur bei einer befristeten Tätig-keit bis zu drei Monaten möglich. Überleitungen sind ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk länger als 60 Monate dauerte.
Sind Sie bereits Mitglied in einem Versorgungswerk und beträgt die Mitgliedschaft weniger als 60 Monate, ergeben sich für Ihre bisher erworbenen Anwartschaften zwei Möglichkeiten:
Sie können die gezahlten Beiträge verlustlos auf die Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern überleiten lassen. Die übergeleiteten Beiträge werden in voller Höhe und unter voller Anrechnung der Mitgliedszeit Ihrem neuen Rentenkonto gutgeschrieben, womit Sie so gestellt werden, als seien Sie bereits die ganze Zeit Mitglied der Apothekerversorgung M-V ge-wesen. Wünschen Sie die Überleitung in die Apothekerversorgung M-V, füllen Sie bitte einen Überleitungsantrag aus und senden ihn zur weiteren Bearbeitung an unser Versorgungswerk. Bitte beachten Sie dabei, dass ein Überleitungsantrag nur innerhalb von drei Monaten nach Be-ginn der Pflichtmitgliedschaft gestellt werden kann.
Die andere Möglichkeit besteht darin, die Anwartschaften im bisherigen Versorgungswerk bei-tragsfrei ruhen zu lassen und hier in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Mitgliedschaft zu be-ginnen. Dies hätte vor allem Bedeutung, wenn Sie in wenigen Jahren wieder im Bereich des bisherigen Versorgungswerkes pharmazeutisch tätig sein wollen.
Sind Sie bereits Mitglied in einem Versorgungswerk und beträgt die Mitgliedschaft weniger als 60 Monate, ergeben sich für Ihre bisher erworbenen Anwartschaften zwei Möglichkeiten:
Sie können die gezahlten Beiträge verlustlos auf die Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern überleiten lassen. Die übergeleiteten Beiträge werden in voller Höhe und unter voller Anrechnung der Mitgliedszeit Ihrem neuen Rentenkonto gutgeschrieben, womit Sie so gestellt werden, als seien Sie bereits die ganze Zeit Mitglied der Apothekerversorgung M-V ge-wesen. Wünschen Sie die Überleitung in die Apothekerversorgung M-V, füllen Sie bitte einen Überleitungsantrag aus und senden ihn zur weiteren Bearbeitung an unser Versorgungswerk. Bitte beachten Sie dabei, dass ein Überleitungsantrag nur innerhalb von drei Monaten nach Be-ginn der Pflichtmitgliedschaft gestellt werden kann.
Die andere Möglichkeit besteht darin, die Anwartschaften im bisherigen Versorgungswerk bei-tragsfrei ruhen zu lassen und hier in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Mitgliedschaft zu be-ginnen. Dies hätte vor allem Bedeutung, wenn Sie in wenigen Jahren wieder im Bereich des bisherigen Versorgungswerkes pharmazeutisch tätig sein wollen.
Mit Inkrafttreten des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.1993 ist nach § 5 Abs.2 die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, bereits Pharmazeuten im Praktikum in das Versorgungswerk der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen.
Dies ist für Sie insofern von Bedeutung, da Sie nach Erteilung der Approbation ohnehin Pflicht-mitglied in der Apothekerversorgung werden. In der kurzen Zeit, in der Sie als Pharmazeut im Praktikum bereits Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlen müssen, können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinen Altersrentenanspruch erwerben. Es ist daher günstiger, von vornherein durch Eintritt in das Versorgungswerk der Rentenversicherungs-pflicht nachzukommen und sich zugunsten der Apothekerversorgung M-V von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Diese Befreiung wirkt vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an, wenn der Befreiungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorliegt.
Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bereits als Pharmazeut im Praktikum Mitglied der Apothekerversorgung zu werden, bitten wir Sie, den ausgefüllten Erhebungsbogen und den Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst innerhalb von 2 Monaten ab Praktikumbeginn an die Apothekerversorgung zurück zu senden, wenn die Befreiung von Beginn Ihrer Tätigkeit an gelten soll.
Dies ist für Sie insofern von Bedeutung, da Sie nach Erteilung der Approbation ohnehin Pflicht-mitglied in der Apothekerversorgung werden. In der kurzen Zeit, in der Sie als Pharmazeut im Praktikum bereits Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlen müssen, können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinen Altersrentenanspruch erwerben. Es ist daher günstiger, von vornherein durch Eintritt in das Versorgungswerk der Rentenversicherungs-pflicht nachzukommen und sich zugunsten der Apothekerversorgung M-V von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Diese Befreiung wirkt vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an, wenn der Befreiungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorliegt.
Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bereits als Pharmazeut im Praktikum Mitglied der Apothekerversorgung zu werden, bitten wir Sie, den ausgefüllten Erhebungsbogen und den Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst innerhalb von 2 Monaten ab Praktikumbeginn an die Apothekerversorgung zurück zu senden, wenn die Befreiung von Beginn Ihrer Tätigkeit an gelten soll.
Mit Aufnahme einer pharmazeutischen Tätigkeit sind die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Apothekerkammer als auch im berufsständischen Versorgungswerk, der Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern, eingetreten. Die gesetzliche Grundlage für eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.1993. Nach der Satzung der Apothekerversorgung sind alle Angehöri-gen der Apothekerkammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern Pflichtmitglied des Versor-gungswerkes, es sei denn, es liegt ein Befreiungsgrund nach § 10 der Satzung vor.
Für Ihre weitere Rentenversicherung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zahlen Beiträge in der gleichen Höhe an die Apothekerversorgung. Dafür senden Sie uns bitte ein ausgefülltes Antragsformular für diese Befreiung. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung gestellt sein.
Geht der Antrag später ein, kann die Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung und zusätzlich in Höhe von 2/10 des gesetzlichen Rentenversiche-rungsbeitrages zur Apothekerversorgung M-V zu entrichten sind.
Wenn Ihre neue Tätigkeit nicht zu den klassischen berufsspezifischen Beschäftigungen (in öf-fentlichen und Krankenhausapotheken) zählt, ist dem Befreiungsantrag eine ausführliche, am besten individualisierte Stellen- und Funktionsbeschreibung (Stellenausschreibung, Arbeitsver-trag o.ä.) beizufügen, die den eindeutigen Bezug zum Berufsbild des Apothekers darlegt.
Bitte beachten Sie, dass nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes jede Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die jeweilige Beschäftigung gilt, für welche sie beantragt wurde. Bei jedem Tätigkeitswechsel oder Inhaberwechsel ist daher ein neuer Befrei-ungsantrag zu stellen.
2. Sie bleiben Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zweite Möglichkeit besteht darin, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben und einen Antrag auf Teilbefreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung zu stellen. Dies bedeutet die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Renten-versicherung und zusätzlich die Zahlung einer Versorgungsabgabe in Höhe von 2/10 des für Sie maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages an die Apothekerversorgung.
Für Ihre weitere Rentenversicherung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zahlen Beiträge in der gleichen Höhe an die Apothekerversorgung. Dafür senden Sie uns bitte ein ausgefülltes Antragsformular für diese Befreiung. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung gestellt sein.
Geht der Antrag später ein, kann die Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung und zusätzlich in Höhe von 2/10 des gesetzlichen Rentenversiche-rungsbeitrages zur Apothekerversorgung M-V zu entrichten sind.
Wenn Ihre neue Tätigkeit nicht zu den klassischen berufsspezifischen Beschäftigungen (in öf-fentlichen und Krankenhausapotheken) zählt, ist dem Befreiungsantrag eine ausführliche, am besten individualisierte Stellen- und Funktionsbeschreibung (Stellenausschreibung, Arbeitsver-trag o.ä.) beizufügen, die den eindeutigen Bezug zum Berufsbild des Apothekers darlegt.
Bitte beachten Sie, dass nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes jede Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die jeweilige Beschäftigung gilt, für welche sie beantragt wurde. Bei jedem Tätigkeitswechsel oder Inhaberwechsel ist daher ein neuer Befrei-ungsantrag zu stellen.
2. Sie bleiben Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zweite Möglichkeit besteht darin, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben und einen Antrag auf Teilbefreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung zu stellen. Dies bedeutet die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Renten-versicherung und zusätzlich die Zahlung einer Versorgungsabgabe in Höhe von 2/10 des für Sie maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages an die Apothekerversorgung.

