Die Mittel der Apothekerversorgung dürfen nur zur Bestreitung der in der Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
Die Kapitalanlage erfolgt gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Richtlinien. Die Apothekerversorgung lässt jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen erstellen.
Auf Grund dieser Bilanz erfolgt durch Beschluss der Kammerversammlung die Anpassung der laufenden Renten und die Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage.
Leistungen
- Altersrente (Satzung § 19) Anspruch mit Vollendung des 67. Lebensjahres, wird auf Antrag zwischen 60. und 70. Geburtstag gewährt
- Berufsunfähigkeitsrente (Satzung § 20)
- Hinterbliebenenrente (Satzung §§ 22-25)
- Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe
- Kapitalabfindung