Am 01.01.2016 trat eine Regelung zu Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständi-sche Versorgungseinrichtungen in Kraft, die als § 47 a in das SGB V eingefügt wurde. Bereits im Mitteilungsblatt 2017-01 und 2017-03 informierten wir Sie über diese Neuregelung. Die gesetzli-che Regelung ist durch Beschluss der Kammerversammlung in die Satzung der Apothekerver-sorgung übernommen worden, vgl. hierzu Mitteilungsblatt 2016-05.
Nach dem Gesetz werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-chen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag die Hälfte der satzungsgemäßen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Beitragspflicht des Mitgliedes in voller Höhe besteht, unabhängig vom Zuschuss der Krankenkasse.
Um diesen Zuschuss zu erhalten, ist bei jedem Bezug von Krankengeld bei der Krankenkasse ein entsprechender Antrag zu stellen. Dies betrifft sowohl das eigene Krankengeld als auch das Krankengeld bei der Pflege von Kindern.
Nach dem Gesetz werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-chen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag die Hälfte der satzungsgemäßen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Beitragspflicht des Mitgliedes in voller Höhe besteht, unabhängig vom Zuschuss der Krankenkasse.
Um diesen Zuschuss zu erhalten, ist bei jedem Bezug von Krankengeld bei der Krankenkasse ein entsprechender Antrag zu stellen. Dies betrifft sowohl das eigene Krankengeld als auch das Krankengeld bei der Pflege von Kindern.