Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden auch in diesem Jahr die Beitragsbemes-sungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angehoben. Bundes-kabinett und Bundesrat haben der Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 zugestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 6.750 Euro/Monat bzw. 81.000 Euro/Jahr. Die zweite entscheidende Größe, der Beitragssatz, verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.255,50 € |
Höherversicherung | 13/10 | 1.632,15 € |
Höchstbeitrag | 20/10 | 2.511,00 € |
Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 250,00 € |
Alle Mitglieder haben die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Jede Beitragszahlung, sowohl Pflicht- als auch zusätzliche Beiträge, wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht also die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versor-gungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2022 werden 94 % aller Alters-vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steu-erlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2022 sind dies 25.639 € für Ledige und 51.277 € für Verheiratete.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versor-gungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2022 werden 94 % aller Alters-vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steu-erlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2022 sind dies 25.639 € für Ledige und 51.277 € für Verheiratete.