Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden in jedem Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angepasst. Im Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro/Monat bzw. 101.400 Euro/Jahr. Der Beitragssatz verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende monatliche Beiträge:
| Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.571,70 € |
| Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 314,34 € |
| Höchstbeitrag (inkl. ZHV) | 20/10 | 3.143,40 € |
Alle Mitglieder haben gemäß § 32 der Satzung die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Jede Beitragszahlung, sowohl Pflicht- als auch zusätzliche Beiträge, wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht also die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres sind hierzu die Regelungen in § 32 Absatz 2 zu berücksichtigen.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Für 2026 erhöht sich der steuerliche Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auf 30.826 € für Ledige und 61.652 € für Verheiratete.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Für 2026 erhöht sich der steuerliche Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auf 30.826 € für Ledige und 61.652 € für Verheiratete.




