Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden auch in diesem Jahr die Beitragsbemes-sungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angehoben. Bundes-kabinett und Bundesrat haben der Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 zugestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 7.100 Euro/Monat bzw. 85.200 Euro/Jahr. Die zweite entscheidende Größe, der Beitragssatz, verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.320,60 € |
Höherversicherung | 13/10 | 1.716,78 € |
Höchstbeitrag | 20/10 | 2.641,20 € |
Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 265,00 € |
Alle Mitglieder haben die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Jede Beitragszahlung, sowohl Pflicht- als auch zusätzliche Beiträge, wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht also die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versor-gungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abge-setzt werden. Ab diesem Jahr werden die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben be-rücksichtigt. 2023 sind dies 26.528 € für Ledige und 53.056 € für Verheiratete.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versor-gungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abge-setzt werden. Ab diesem Jahr werden die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben be-rücksichtigt. 2023 sind dies 26.528 € für Ledige und 53.056 € für Verheiratete.