Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden in jedem Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angepasst. Bundeskabinett und Bundesrat haben der Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 zugestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 7.450 Euro/Monat bzw. 89.400 Euro/Jahr. Die zweite entscheidende Größe, der Beitragssatz, verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.385,70 € |
Höherversicherung | 13/10 | 1.801,41 € |
Höchstbeitrag | 20/10 | 2.771,40 € |
Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 277,50 € |
Alle Mitglieder haben gemäß § 32 der Satzung die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Jede Beitragszahlung, sowohl Pflicht- als auch zusätzliche Beiträge, wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht also die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres sind hierzu die Regelungen in § 32 Absatz 2 zu berücksichtigen.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Ab 2023 werden die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2024 sind dies 27.565 € für Ledige und 55.130 € für Verheiratete..
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Ab 2023 werden die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2024 sind dies 27.565 € für Ledige und 55.130 € für Verheiratete..