Apotheker/innen sind gem. § 32 Heilberufsgesetz zur beruflichen Fortbildung verpflichtet.
Darüber hinaus verpflichtet sie auch § 4 der Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern zu regelmäßiger, geeigneter und nachweisbarer Fortbildung.
Die Fortbildungssatzung der Apothekerkammer MV regelt die Details der gesetzlichen Fortbildungspflicht für Apotheker/innen.
Darüber hinaus verpflichtet sie auch § 4 der Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern zu regelmäßiger, geeigneter und nachweisbarer Fortbildung.
Die Fortbildungssatzung der Apothekerkammer MV regelt die Details der gesetzlichen Fortbildungspflicht für Apotheker/innen.
Apothekerinnen und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Darunter ist nicht die logistische Versorgung allein sondern auch eine sichere, fachlich richtige Arzneimittelversorgung nach aktuellem Wissensstand zu verstehen. Apotheker/innen nehmen im Rahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit eine wichtige Rolle wahr. Sie beraten und informieren Partner im Gesundheitswesen und letztlich die Majorität aller Patienten/innen, die Arzneimittel erhalten. Das Vertrauen des Gesundheitswesens und der Patienten in die Versorgung durch die Apotheker/innen gründet sich auf deren Fachwissen, das durch deren qualifizierte akademische Ausbildung gewährleistet wird. Um diesem Vertrauen gerecht werden zu können, ist für die Apothekerinnen und Apotheker fachliche Kompetenz in der täglichen Arbeit durch berufsbegleitendes Weiterlernen, durch kontinuierliche und aktuelle Fortbildung zu erhalten.
Überprüfung
In Mecklenburg-Vorpommern wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht der Apothekerinnen und Apotheker jährlich von der Apothekerkammer überprüft.
1. Mitglieder der Apothekerkammer müssen ohne vorherige Aufforderung keine Nachweise für Ihre Fortbildung einreichen.
2. Für Apotheker:innen mit gültigem Fortbildungszertifikat (Stichtag 31.12.) gilt die Fortbildungspflicht als nachgewiesen.
3. Ob der Kammer für jedes Mitglied für das vergangene Kalenderjahr der Nachweis über den geforderten Fortbildungsumfang vorliegt, wird im Januar automatisiert überprüft.
[eine vorherige Prüfung/Bescheinigung, vor allem für das laufende Jahr, erfolgt nicht]
Dabei werden die Teilnahmen an eigenen Veranstaltungen der Apothekerkammer sowie an Fortbildungen, die die Mitglieder über die Benutzerseite dieser Webseite hochgeladen haben, berücksichtigt.
4. Mit Schreiben vom 31.01. informiert die Apothekerkammer Mitglieder, für die ihr noch kein vollständiger Nachweis vorliegt, schriftlich über den noch zusätzlich nachzuweisenden Fortbildungsumfang.
Auf Ihrer Benutzerseite wird für das Kalenderjahr bereits ausreichender Fortbildungsumfang ausgewiesen?
Sie haben bis zur zweiten Woche im Februar kein Schreiben der Kammer erhalten?
Dann gilt Ihre Fortbildungspflicht als nachgewiesen.
5. Erst jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, an dem dazu aufgeforderte Mitglieder Nachweise über den im zugehörigen Schreiben genannten Fortbildungsumfang an die Kammer übersenden sollen. Dazu ist bis zum 01.03. Zeit.
Sie wollen schon vorher Gewissheit, das Ihre Fortbildungspflicht erfüllt ist. Sie wollen in dieser Angelegenheit möglichst kein Erinnerungsschreiben der Kammer im Ferbruar erhalten?
Dann können Sie Ihre Zertifikate auf der Benutzerseite dieser Webseite hochladen. Nach Prüfung werden diese Zertifikate Ihrer Fortbildungsübersicht hinzugefügt. So können Sie den von uns für Sie berücksichtigten Fortbildungsumfang erkennen.
6. Bis zum 30.06. kann durch Absolvierung weiterer Fortbildungsveranstaltungen noch fehlender Nachweis nachgeholt und nachgereicht werden.
Über diese Möglichkeit werden betroffene Mitglieder nochmals mit separatem Schreiben im März hingewiesen.
Als Nachweis für absolvierte Fortbildung gelten Teilnahmebescheinigungen, aus denen der Name des Teilnehmers, der Name der Veranstaltung, der Termin und Ort der Veranstaltung sowie die Dauer der Teilnahme hervorgehen.
Angerechnet werden von Heilberufskammern (Apothekerkammern, Ärztekammern, ...) anerkannte umd mit Punkten bewertete Fortbildungen. Zusätzlich auch solche Fortbildungen, die den Qualitätsanforderungen genügen (Inhalt thematisch für eines der Tätigkeitsfelder von Apotheker/innen geeignet, kein Werbecharakter).