Mit Aufnahme einer pharmazeutischen Tätigkeit sind die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Apothekerkammer als auch im berufsständischen Versorgungswerk, der Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern, eingetreten. Die gesetzliche Grundlage für eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.1993. Nach der Satzung der Apothekerversorgung sind alle Angehöri-gen der Apothekerkammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern Pflichtmitglied des Versor-gungswerkes, es sei denn, es liegt ein Befreiungsgrund nach § 10 der Satzung vor.
Für Ihre weitere Rentenversicherung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zahlen Beiträge in der gleichen Höhe an die Apothekerversorgung. Dafür senden Sie uns bitte ein ausgefülltes Antragsformular für diese Befreiung. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung gestellt sein.
Geht der Antrag später ein, kann die Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung und zusätzlich in Höhe von 2/10 des gesetzlichen Rentenversiche-rungsbeitrages zur Apothekerversorgung M-V zu entrichten sind.
Wenn Ihre neue Tätigkeit nicht zu den klassischen berufsspezifischen Beschäftigungen (in öf-fentlichen und Krankenhausapotheken) zählt, ist dem Befreiungsantrag eine ausführliche, am besten individualisierte Stellen- und Funktionsbeschreibung (Stellenausschreibung, Arbeitsver-trag o.ä.) beizufügen, die den eindeutigen Bezug zum Berufsbild des Apothekers darlegt.
Bitte beachten Sie, dass nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes jede Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die jeweilige Beschäftigung gilt, für welche sie beantragt wurde. Bei jedem Tätigkeitswechsel oder Inhaberwechsel ist daher ein neuer Befrei-ungsantrag zu stellen.
2. Sie bleiben Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zweite Möglichkeit besteht darin, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben und einen Antrag auf Teilbefreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung zu stellen. Dies bedeutet die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Renten-versicherung und zusätzlich die Zahlung einer Versorgungsabgabe in Höhe von 2/10 des für Sie maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages an die Apothekerversorgung.
Für Ihre weitere Rentenversicherung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zahlen Beiträge in der gleichen Höhe an die Apothekerversorgung. Dafür senden Sie uns bitte ein ausgefülltes Antragsformular für diese Befreiung. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung gestellt sein.
Geht der Antrag später ein, kann die Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung und zusätzlich in Höhe von 2/10 des gesetzlichen Rentenversiche-rungsbeitrages zur Apothekerversorgung M-V zu entrichten sind.
Wenn Ihre neue Tätigkeit nicht zu den klassischen berufsspezifischen Beschäftigungen (in öf-fentlichen und Krankenhausapotheken) zählt, ist dem Befreiungsantrag eine ausführliche, am besten individualisierte Stellen- und Funktionsbeschreibung (Stellenausschreibung, Arbeitsver-trag o.ä.) beizufügen, die den eindeutigen Bezug zum Berufsbild des Apothekers darlegt.
Bitte beachten Sie, dass nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes jede Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die jeweilige Beschäftigung gilt, für welche sie beantragt wurde. Bei jedem Tätigkeitswechsel oder Inhaberwechsel ist daher ein neuer Befrei-ungsantrag zu stellen.
2. Sie bleiben Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zweite Möglichkeit besteht darin, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben und einen Antrag auf Teilbefreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung zu stellen. Dies bedeutet die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Renten-versicherung und zusätzlich die Zahlung einer Versorgungsabgabe in Höhe von 2/10 des für Sie maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages an die Apothekerversorgung.