Mit Inkrafttreten des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.1993 ist nach § 5 Abs.2 die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, bereits Pharmazeuten im Praktikum in das Versorgungswerk der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen.
Dies ist für Sie insofern von Bedeutung, da Sie nach Erteilung der Approbation ohnehin Pflicht-mitglied in der Apothekerversorgung werden. In der kurzen Zeit, in der Sie als Pharmazeut im Praktikum bereits Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlen müssen, können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinen Altersrentenanspruch erwerben. Es ist daher günstiger, von vornherein durch Eintritt in das Versorgungswerk der Rentenversicherungs-pflicht nachzukommen und sich zugunsten der Apothekerversorgung M-V von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Diese Befreiung wirkt vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an, wenn der Befreiungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorliegt.
Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bereits als Pharmazeut im Praktikum Mitglied der Apothekerversorgung zu werden, bitten wir Sie, den ausgefüllten Erhebungsbogen und den Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst innerhalb von 2 Monaten ab Praktikumbeginn an die Apothekerversorgung zurück zu senden, wenn die Befreiung von Beginn Ihrer Tätigkeit an gelten soll.
Dies ist für Sie insofern von Bedeutung, da Sie nach Erteilung der Approbation ohnehin Pflicht-mitglied in der Apothekerversorgung werden. In der kurzen Zeit, in der Sie als Pharmazeut im Praktikum bereits Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlen müssen, können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinen Altersrentenanspruch erwerben. Es ist daher günstiger, von vornherein durch Eintritt in das Versorgungswerk der Rentenversicherungs-pflicht nachzukommen und sich zugunsten der Apothekerversorgung M-V von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Diese Befreiung wirkt vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an, wenn der Befreiungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorliegt.
Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bereits als Pharmazeut im Praktikum Mitglied der Apothekerversorgung zu werden, bitten wir Sie, den ausgefüllten Erhebungsbogen und den Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst innerhalb von 2 Monaten ab Praktikumbeginn an die Apothekerversorgung zurück zu senden, wenn die Befreiung von Beginn Ihrer Tätigkeit an gelten soll.