Hier finden Sie Formulare rund um die Belange der Apothekerversorgung.
Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden in jedem Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angepasst. Bundeskabinett und Bundesrat haben der Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 zugestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 7.450 Euro/Monat bzw. 89.400 Euro/Jahr. Die zweite entscheidende Größe, der Beitragssatz, verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.385,70 € |
Höherversicherung | 13/10 | 1.801,41 € |
Höchstbeitrag | 20/10 | 2.771,40 € |
Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 277,50 € |
Alle Mitglieder haben gemäß § 32 der Satzung die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Jede Beitragszahlung, sowohl Pflicht- als auch zusätzliche Beiträge, wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht also die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres sind hierzu die Regelungen in § 32 Absatz 2 zu berücksichtigen.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Ab 2023 werden die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2024 sind dies 27.565 € für Ledige und 55.130 € für Verheiratete..
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Ab 2023 werden die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2024 sind dies 27.565 € für Ledige und 55.130 € für Verheiratete..
Die Apothekerversorgung ist eine Einrichtung der Apothekerkammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie besteht seit dem 01.01.1992. Die Apothekerversorgung hat die Aufgabe, für die Mitglieder der Apothekerkammer M-V und ihre Familienangehörige Versorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen zu gewähren.
Die Mittel der Apothekerversorgung dürfen nur zur Bestreitung der in der Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
Die Kapitalanlage erfolgt gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Richtlinien. Die Apothekerversorgung lässt jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen erstellen.
Auf Grund dieser Bilanz erfolgt durch Beschluss der Kammerversammlung die Anpassung der laufenden Renten und die Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage.
Sie besteht seit dem 01.01.1992. Die Apothekerversorgung hat die Aufgabe, für die Mitglieder der Apothekerkammer M-V und ihre Familienangehörige Versorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen zu gewähren.
Die Mittel der Apothekerversorgung dürfen nur zur Bestreitung der in der Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
Die Kapitalanlage erfolgt gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Richtlinien. Die Apothekerversorgung lässt jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen erstellen.
Auf Grund dieser Bilanz erfolgt durch Beschluss der Kammerversammlung die Anpassung der laufenden Renten und die Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage.
Leistungen
- Altersrente (Satzung § 19) Anspruch mit Vollendung des 67. Lebensjahres, wird auf Antrag zwischen 60. und 70. Geburtstag gewährt
- Berufsunfähigkeitsrente (Satzung § 20)
- Hinterbliebenenrente (Satzung §§ 22-25)
- Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe
- Kapitalabfindung