Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden auch in diesem Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angehoben. Bundeskabinett und Bundesrat haben der Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 zugestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr. Die zweite entscheidende Größe, der Beitragssatz, verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
| Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.246,20 € |
| Höherversicherung | 13/10 | 1.620,06 € |
| Höchstbeitrag | 20/10 | 2.492,40 € |
| Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 250,00 € |
Alle Mitglieder haben die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt die Begrenzung nach § 32 Absatz 2 der Satzung. Jede Beitragszahlung wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht damit die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2021 werden 92 % aller Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2021 sind dies 25.787 € für Ledige und 51.574 € für Verheiratete.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2021 werden 92 % aller Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2021 sind dies 25.787 € für Ledige und 51.574 € für Verheiratete.
Am 01.01.2016 trat eine Regelung zu Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständi-sche Versorgungseinrichtungen in Kraft, die als § 47 a in das SGB V eingefügt wurde. Bereits im Mitteilungsblatt 2017-01 und 2017-03 informierten wir Sie über diese Neuregelung. Die gesetzli-che Regelung ist durch Beschluss der Kammerversammlung in die Satzung der Apothekerver-sorgung übernommen worden, vgl. hierzu Mitteilungsblatt 2016-05.
Nach dem Gesetz werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-chen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag die Hälfte der satzungsgemäßen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Beitragspflicht des Mitgliedes in voller Höhe besteht, unabhängig vom Zuschuss der Krankenkasse.
Um diesen Zuschuss zu erhalten, ist bei jedem Bezug von Krankengeld bei der Krankenkasse ein entsprechender Antrag zu stellen. Dies betrifft sowohl das eigene Krankengeld als auch das Krankengeld bei der Pflege von Kindern.
Nach dem Gesetz werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-chen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag die Hälfte der satzungsgemäßen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Beitragspflicht des Mitgliedes in voller Höhe besteht, unabhängig vom Zuschuss der Krankenkasse.
Um diesen Zuschuss zu erhalten, ist bei jedem Bezug von Krankengeld bei der Krankenkasse ein entsprechender Antrag zu stellen. Dies betrifft sowohl das eigene Krankengeld als auch das Krankengeld bei der Pflege von Kindern.
Befreiungen zu Gunsten eines anderen Versorgungswerkes sind nur bei einer befristeten Tätig-keit bis zu drei Monaten möglich. Überleitungen sind ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk länger als 60 Monate dauerte.
Sind Sie bereits Mitglied in einem Versorgungswerk und beträgt die Mitgliedschaft weniger als 60 Monate, ergeben sich für Ihre bisher erworbenen Anwartschaften zwei Möglichkeiten:
Sie können die gezahlten Beiträge verlustlos auf die Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern überleiten lassen. Die übergeleiteten Beiträge werden in voller Höhe und unter voller Anrechnung der Mitgliedszeit Ihrem neuen Rentenkonto gutgeschrieben, womit Sie so gestellt werden, als seien Sie bereits die ganze Zeit Mitglied der Apothekerversorgung M-V ge-wesen. Wünschen Sie die Überleitung in die Apothekerversorgung M-V, füllen Sie bitte einen Überleitungsantrag aus und senden ihn zur weiteren Bearbeitung an unser Versorgungswerk. Bitte beachten Sie dabei, dass ein Überleitungsantrag nur innerhalb von drei Monaten nach Be-ginn der Pflichtmitgliedschaft gestellt werden kann.
Die andere Möglichkeit besteht darin, die Anwartschaften im bisherigen Versorgungswerk bei-tragsfrei ruhen zu lassen und hier in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Mitgliedschaft zu be-ginnen. Dies hätte vor allem Bedeutung, wenn Sie in wenigen Jahren wieder im Bereich des bisherigen Versorgungswerkes pharmazeutisch tätig sein wollen.
Sind Sie bereits Mitglied in einem Versorgungswerk und beträgt die Mitgliedschaft weniger als 60 Monate, ergeben sich für Ihre bisher erworbenen Anwartschaften zwei Möglichkeiten:
Sie können die gezahlten Beiträge verlustlos auf die Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern überleiten lassen. Die übergeleiteten Beiträge werden in voller Höhe und unter voller Anrechnung der Mitgliedszeit Ihrem neuen Rentenkonto gutgeschrieben, womit Sie so gestellt werden, als seien Sie bereits die ganze Zeit Mitglied der Apothekerversorgung M-V ge-wesen. Wünschen Sie die Überleitung in die Apothekerversorgung M-V, füllen Sie bitte einen Überleitungsantrag aus und senden ihn zur weiteren Bearbeitung an unser Versorgungswerk. Bitte beachten Sie dabei, dass ein Überleitungsantrag nur innerhalb von drei Monaten nach Be-ginn der Pflichtmitgliedschaft gestellt werden kann.
Die andere Möglichkeit besteht darin, die Anwartschaften im bisherigen Versorgungswerk bei-tragsfrei ruhen zu lassen und hier in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Mitgliedschaft zu be-ginnen. Dies hätte vor allem Bedeutung, wenn Sie in wenigen Jahren wieder im Bereich des bisherigen Versorgungswerkes pharmazeutisch tätig sein wollen.
Mit Inkrafttreten des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.1993 ist nach § 5 Abs.2 die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, bereits Pharmazeuten im Praktikum in das Versorgungswerk der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen.
Dies ist für Sie insofern von Bedeutung, da Sie nach Erteilung der Approbation ohnehin Pflicht-mitglied in der Apothekerversorgung werden. In der kurzen Zeit, in der Sie als Pharmazeut im Praktikum bereits Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlen müssen, können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinen Altersrentenanspruch erwerben. Es ist daher günstiger, von vornherein durch Eintritt in das Versorgungswerk der Rentenversicherungs-pflicht nachzukommen und sich zugunsten der Apothekerversorgung M-V von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Diese Befreiung wirkt vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an, wenn der Befreiungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorliegt.
Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bereits als Pharmazeut im Praktikum Mitglied der Apothekerversorgung zu werden, bitten wir Sie, den ausgefüllten Erhebungsbogen und den Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst innerhalb von 2 Monaten ab Praktikumbeginn an die Apothekerversorgung zurück zu senden, wenn die Befreiung von Beginn Ihrer Tätigkeit an gelten soll.
Dies ist für Sie insofern von Bedeutung, da Sie nach Erteilung der Approbation ohnehin Pflicht-mitglied in der Apothekerversorgung werden. In der kurzen Zeit, in der Sie als Pharmazeut im Praktikum bereits Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlen müssen, können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinen Altersrentenanspruch erwerben. Es ist daher günstiger, von vornherein durch Eintritt in das Versorgungswerk der Rentenversicherungs-pflicht nachzukommen und sich zugunsten der Apothekerversorgung M-V von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Diese Befreiung wirkt vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an, wenn der Befreiungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorliegt.
Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bereits als Pharmazeut im Praktikum Mitglied der Apothekerversorgung zu werden, bitten wir Sie, den ausgefüllten Erhebungsbogen und den Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst innerhalb von 2 Monaten ab Praktikumbeginn an die Apothekerversorgung zurück zu senden, wenn die Befreiung von Beginn Ihrer Tätigkeit an gelten soll.

