Die Apothekerversorgung ist eine Einrichtung der Apothekerkammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie besteht seit dem 01.01.1992. Die Apothekerversorgung hat die Aufgabe, für die Mitglieder der Apothekerkammer M-V und ihre Familienangehörige Versorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen zu gewähren.
Die Mittel der Apothekerversorgung dürfen nur zur Bestreitung der in der Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
Die Kapitalanlage erfolgt gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Richtlinien. Die Apothekerversorgung lässt jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen erstellen.
Auf Grund dieser Bilanz erfolgt durch Beschluss der Kammerversammlung die Anpassung der laufenden Renten und die Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage.
Sie besteht seit dem 01.01.1992. Die Apothekerversorgung hat die Aufgabe, für die Mitglieder der Apothekerkammer M-V und ihre Familienangehörige Versorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen zu gewähren.
Die Mittel der Apothekerversorgung dürfen nur zur Bestreitung der in der Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
Die Kapitalanlage erfolgt gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Richtlinien. Die Apothekerversorgung lässt jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen erstellen.
Auf Grund dieser Bilanz erfolgt durch Beschluss der Kammerversammlung die Anpassung der laufenden Renten und die Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage.
Leistungen
- Altersrente (Satzung § 19) Anspruch mit Vollendung des 67. Lebensjahres, wird auf Antrag zwischen 60. und 70. Geburtstag gewährt
- Berufsunfähigkeitsrente (Satzung § 20)
- Hinterbliebenenrente (Satzung §§ 22-25)
- Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe
- Kapitalabfindung