berufsaufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren - Hinweise
Das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bestimmt, dass die Kammer:
• die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen,
• auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinwirkt und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, schlichtet,
• bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis vermittelt.
• die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen,
• auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinwirkt und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, schlichtet,
• bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis vermittelt.
Ablauf eines Beschwerdeverfahrens.
Die Berufsaufsicht der Apothekerkammer M-V über ihre Mitglieder beschränkt sich auf die Überprüfung, ob Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften der Apothekerschaft vorliegen.Ein Beschwerdeverfahren wird eingeleitet, wenn der Apothekerkammer selbst Kenntnisse vorliegen, die ein berufsrechtliches Fehlverhalten nahelegen oder aber wenn Beschwerden von Dritten eingelegt werden, beispielsweise von Kundinnen, Kunden, Apothekerinnen, Apothekern oder Anderen.
Bevor Sie bei der Apothekerkammer M-V eine Beschwerde einreichen, sollten Sie zunächst versuchen, mit dem betreffenden Apotheker oder der Apothekerin eine Lösung des Problems herbeizuführen. Wenn das nicht zum Erfolg führt, wenden Sie sich schriftlich an
den Vorstand der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304
19055 Schwerin.
Die Beschwerde kann per Post an obige Adresse oder per E-Mail (info@akmv.de) eingereicht werden.
In dem Beschwerdeschreiben legen Sie bitte detailliert dar, was passiert ist und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin gegen die apothekerlichen Berufspflichten verstoßen hat.
Geben Sie Ihren Namen und Ihre Adresse an und machen Sie Angaben zur Erreichbarkeit. Wir bitten um Verständnis, dass anonymen Beschwerden grundsätzlich nicht nachgegangen wird.
Die Beschwerde muss in deutscher Sprache und in lesbarer Form verfasst sein.
Nach Eingang einer Beschwerde wird geprüft, ob ein geschilderter Sachverhalt einen Berufsrechtsverstoß erkennen lässt.
Ist dies der Fall, wird der Beschwerdegegner oder die Beschwerdegegnerin aufgefordert, binnen einer Frist von meist drei Wochen zum Gegenstand der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Gegebenenfalls wird ein Beschwerdeführer oder eine Beschwerdeführerin dann gebeten, eine Schweigepflichtentbindungserklärung einzureichen, um dem Beschwerdegegner oder der Beschwerdegegnerin eine rechtssichere Beantwortung der gestellten Fragen zum Sachverhalt zu ermöglichen.
Hierzu kann beispielsweise folgender Text verwendet werden:
„Hiermit entbinde ich (hier einfügen: Namen und Adresse Beschwerdegegner/-in / Apotheker/-in) für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor der Apothekerkammer M-V insoweit von der Schweigepflicht, dass diese bzw. dieser zu meiner Beschwerde vom (Datum eintragen) gegenüber der Apothekerkammer M-V umfassend Stellung nehmen kann.“
Diese Erklärung ist handschriftlich zu unterzeichnen und mit Datum zu versehen und dann dem Vorstand der Apothekerkammer (Adresse siehe oben) zu übermitteln, die diese an den Beschwerdegegner oder die Beschwerdegegnerin weiterleitet.
Gerne können Sie die Schweigepflichtentbindung auch (postalisch) bereits bei Einreichung der Beschwerde beifügen, um das Verfahren zu beschleunigen.
Gegebenenfalls werden seitens der Apothekerkammer weitere Rückfragen gestellt, um den Sachverhalt möglichst umfassend und vollständig beurteilen zu können.
Ist der Sachverhalt soweit wie möglich geklärt, wird der Fall dem Vorstand der Apothekerkammer vorgestellt, der über mögliche berufsrechtliche Maßnahmen entscheidet.
Ist der Vorgang nicht komplett aufklärbar oder beinhaltet der Sachverhalt keinen erkennbaren Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, wird dies dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin mitgeteilt und das Verfahren wird eingestellt.
Bei einem Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften kann der Vorstand über verschiedene Maßnahmen entscheiden, die im Heilberufsgesetz M-V festgelegt sind und von Rügen, ggf. verbunden mit Ordnungsgeldern, bis hin zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens reichen.
Wird ein Beschwerdeverfahren seitens des Vorstands eingestellt, ist die Entscheidung für den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin endgültig, diese/-r erhält hierüber eine Nachricht mit Begründung, die nicht rechtsmittelfähig ist.
Wird eine berufsrechtliche Maßnahme ergriffen, ergeht diese Entscheidung gegenüber dem Beschwerdegegner oder der Beschwerdegenerin, der/-m hiergegen der Einspruch zusteht, über den nach § 61 Absatz 3 HeilBerG M-V der Vorstand entscheidet.
Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Apothekerkammer zurückgewiesen, kann ein Apotheker oder eine Apothekerin innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel einlegen (§ 61 Absatz 4 HeilBerG M-V).
Eine Mitteilung von der Entscheidung des Vorstandes an den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin erfolgt erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens, was, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden, viele Monate dauern kann.


