
Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Berufsabschluss nicht in Deutschland erworben haben, müssen vor Aufnahme der Berufstätigkeit als Apotheker/-in die Fachsprachenprüfung bestehen.
Stammt der Berufsabschluss aus einem Mitgliedsstaat der EU, so kann mit bestandener Fachsprachenprüfung die Approbation als Apotheker/-in beim Landesprüfungsamt für Heilberufe in Rostock erhalten werden. Mit dieser Approbation können die Apotheker/-innen dann auch in Deutschen Apotheken uneingeschränkt ihren Beruf ausüben.
Stammt der Berufsabschluss aus einem Drittland (also nicht der EU), so kann mit bestandener Fachsprachenprüfung die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs beim Landesprüfungsamt für Heilberufe in Rostock erhalten werden.
Stammt der Berufsabschluss aus einem Mitgliedsstaat der EU, so kann mit bestandener Fachsprachenprüfung die Approbation als Apotheker/-in beim Landesprüfungsamt für Heilberufe in Rostock erhalten werden. Mit dieser Approbation können die Apotheker/-innen dann auch in Deutschen Apotheken uneingeschränkt ihren Beruf ausüben.
Stammt der Berufsabschluss aus einem Drittland (also nicht der EU), so kann mit bestandener Fachsprachenprüfung die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs beim Landesprüfungsamt für Heilberufe in Rostock erhalten werden.
Apothekerinnen und Apotheker mit Berufserlaubnis
Nach bestandener Fachsprachenprüfung können Sie beim Landesprüfungsamt für Heilberufe in Rostock die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberuf erhalten. Mit dieser können Sie unter der Berufsbezeichnung Apotheker/-in in Apotheken als pharmazeutische Mitarbeiter tätig werden. Grundsätzlich arbeiten Sie dann unter Aufsicht eines approbierten Apothekers oder einer Apothekerin. Daher wird diese Tätigkeit oft als Apotheker/-in unter Aufsicht bezeichnet.Sie können Sich dann also in Apotheken bewerben und praktische Berufserfahrung in deutschen Apotheken sammeln. Die Berufserlaubnis ist dabei grundsätzlich nicht länger gültig als 2 Jahre!
Mitgliedschaft Apothekerkammer
Mit Erhalt der Berufserlaubnis werden Sie Pflichtmitglied bei der Apothekerkammer.Kommen Sie Ihrer Meldeverpflichtung nach und melden Sie sich bitte (selbst) bei der Apothekerkammer an: Das zugehörige Formular (Erhebungsbogen (Meldung) Mitglieder) finden Sie auf dieser Webseite unter dem Menüpunkt Downloads, im Register Anträge/Meldungen.
Die Apothekerkammer bietet Ihren Mitgliedern u.a. zahlreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Als Apotheker/-in mit Berufserlaubnis können Sie kostenfrei an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum teilnehmen, der für die angehenden Apotheker/-innen in MV im praktischen Jahr Pflicht zur Vorbereitung der Approbation ist.
Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung
Als Mitglied der Apothekerkammer werden Sie auch Pflichtmitglied bei der Apothekerversorgung:Als Apotheker/-in mit Berufserlaubnis müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme einer Berufstätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen.
Informationen zur Anmeldung und Befreiung finden Sie auf dieser Website unter „Apothekerversorgung“.
Die Apothekerversorgung bietet Ihnen eine Grundversorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit.
Wechsel Wohnsitz oder Arbeitsstätte
Bei einem Wechsel Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeitsstätte oder auch bei einem Wechsel Ihres Tätigkeitsbereichs innerhalb des Unternehmens müssen Sie dies jeweils der Apothekerkammer und der Apothekerversorgung mitteilen.Für die Meldung bei der Apothekerkammer nutzen Sie bitte das Formular (Erhebungsbogen (Meldung) Mitglieder) - verfügbar auf dieser Webseite unter dem Menüpunkt Downloads, im Register Anträge/Meldungen.
Die Apothekerversorgung informieren Sie bitte schriftlich (z.B per Brief oder Email)..
Approbation
Um nach 2 Jahren Tätigkeit mit Berufserlaubnis weiter in Deutschland als Apotheker/-in arbeiten zu können, um den Status als Apotheker/-in untert Aufsicht zu beenden und mit allen Kompetenzen von Apothekerinnen und Apothekern arbeiten zu dürfen, ist der Erhalt der deutschen Approbation als Apotheker/-in beim Landesprüfungsamt für Heilberufe erforderlich.Das Landesprüfungsamt stellt auf seiner Webseite umfangreiche Informationen zum Antargsprozess bereit. Ein wesentlicher Bestandteil wird die zu bestehende Kenntnisprüfung sein.
Für die Anmeldung zur Kenntnisprüfung bei der Apothekerkammer, die diese Prüfung durchführt, ist eine Bestätigung vom Landesprüfungsamt erforderlich. Weitere Informationen zur Kenntnisprüfung finden Sie hier .


