Auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung werden auch in diesem Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung angehoben. Bundeskabinett und Bundesrat haben der Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 zugestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr. Die zweite entscheidende Größe, der Beitragssatz, verbleibt bei 18,6 %.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
Allgemeine Versorgungsabgabe | 10/10 | 1.246,20 € |
Höherversicherung | 13/10 | 1.620,06 € |
Höchstbeitrag | 20/10 | 2.492,40 € |
Mindestbeitrag (für Selbständige) | 2/10 | 250,00 € |
Alle Mitglieder haben die Möglichkeit der Zusätzlichen Höherversicherung in der Apothekerversorgung (ZHV). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt die Begrenzung nach § 32 Absatz 2 der Satzung. Jede Beitragszahlung wird in allen Rentenarten leistungswirksam, erhöht damit die Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2021 werden 92 % aller Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2021 sind dies 25.787 € für Ledige und 51.574 € für Verheiratete.
In Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes können alle Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke (sowohl Pflicht- als auch Zusatzbeiträge) mit einem jährlich steigenden Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Im Jahr 2021 werden 92 % aller Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. 2021 sind dies 25.787 € für Ledige und 51.574 € für Verheiratete.